EU-Regelungen 1:1 – Gold-Plating gesetzlich ausschließen

Unser Antrag an die FU-Landesversammlung:

Die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass künftig bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht, ein verbindliches gesetzliches Verbot von sogenanntem Gold-Plating verankert wird.

Gold-Plating bedeutet die über das europarechtlich geforderte Maß hinausgehende nationale Verschärfung oder Erweiterung von Regelungen bei der Umsetzung von EU-Vorgaben.

Künftig soll bei jeder Umsetzung ein gesetzlich vorgeschriebener 1:1-Umsetzungsgrundsatz gelten, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen mit eigenständiger parlamentarischer Beschlussfassung abgewichen werden darf.

Begründung:

Die zusätzliche Belastung durch deutsches „Gold-Plating“ bei der Umsetzung europäischer Richtlinien ist ein erheblicher Bürokratie- und Wettbewerbsnachteil.

Ein Beispiel für Gold-Plating ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Würde dieses nur auf Unternehmen ab 450 Millionen Euro Jahresumsatz angewendet, wären laut aktuellen Schätzungen nur etwa halb so vieleUnternehmen betroffen.
Oder die DSGVO: Während die ursprüngliche Fassung der EU auf die Kerntätigkeit des jeweils Verantwortlichen abzielte, wurde die Bestellpflicht für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten von der Anzahl der Personen abhängig gemacht, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Solche Überumsetzungen konterkarieren die Wettbewerbsfähigkeit und belasten insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die oft nicht über eigene Rechts- und Compliance-Abteilungen verfügen.

Ein weiteres anschauliches Beispiel für deutsches „Gold-Plating“ ist im Sozialrecht die Gewährung sogenannter Analogleistungen an ausreisepflichtige Ausländer. Nach deutschem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG) erhalten selbst abgelehnte Asylbewerber – sofern ihre Abschiebung faktisch nicht vollzogen wird – nach 18 bzw. 36 Monaten Leistungen auf Sozialhilfeniveau (SGB XII-analog). Diese Regelung ist nicht durch EU-Recht vorgegeben, sondern rein nationale Entscheidung: Die zugrunde liegende EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) schreibt lediglich Mindeststandards vor, nicht aber den Übergang in ein höheres Leistungsregime.

Ein verbindliches Gold-Plating-Verbot mit definierten Ausnahmewegen sorgt für mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und stärkt das Vertrauen in Europa.